BBauG §§ 24 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Satz 1, 24 a BauGB §§ 24 Abs.3 Satz 1,25 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 26 Nr.4. BVerwG, Beschluß vom 29. Juni 1993 - 4 B 100.93 - VGH München.
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DE
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0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
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RE
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Abstract
Wird ein unbebautes Grundstück in einem Gebiet, für das die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat beziehungsweise in dem sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, entsprechend den gemeindlichen Planungsvorstellungen genutzt, so wird die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Paragraph 24 I Nr.2 BBauG beziehungsweise nach Paragraph 25 I Satz 1 Nr.2 BauGB auch dann nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn der Erwerber Nutzungsänderungsabsichten geäußert hat.Leitsatz.Tenor der Begründung ist, daß allein die Bebauung erkennen läßt, ob sie den gemeindlichen Zielen entgegen läuft.Anstelle des Vorkaufsrechts haben die Gemeinden in Fällen angekündigter geänderter Nutzungsabsichten die Instrumente Veränderungssperre und Zurückstellung des Baugesuchs zur Hand, um ihren Zielen Geltung zu verschaffen.(-y-)
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht. ZfBR
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Nr.6
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S.303-304