Vorrangregelungen für Frauen im Öffentlichen Dienst. Eine rechtsvergleichende Arbeit zwischen Deutschland und Südafrika.
dissertation.de
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2005
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
dissertation.de
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Berlin
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 2006/2481
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
Autor:innen
Zusammenfassung
Das inzwischen weitgehend angeglichene Bildungsniveau von Männern und Frauen in Deutschland ist nicht mit der bildungspolitischen Situation in Südafrika vergleichbar. Während Frauen in Deutschland den gleichen rechtlichen wie faktischen Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten haben, leiden insbesondere schwarze Frauen in Südafrika noch immer unter den durch die Apartheid verursachten sozialen Startnachteilen, die sie im Wettbewerb von vornherein chancenlos machen. Die südafrikanische Verfassung erlaubt daher ausdrücklich Fördermaßnahmen, ohne wie Art. 33 Abs. 2 GG eine Bestenauslese vorzusehen. Frauenfördermaßnahmen in Südafrika sollen nicht wie in Deutschland zur Chancengleichheit, sondern zur Ergebnisgleichheit beitragen. So erfolgt eine bevorzugte Einstellung oder Beförderung bereits dann, wenn Frauen die erforderliche Mindestqualifikation aufweisen. Das Abstellen auf die Mindestqualifikation und das Ziel der Ergebnisgleichheit birgt insofern Gefahren in sich, als es sich auf die Qualität des Verwaltungshandels negativ auswirkt. Ohne eine wie in Deutschland in Art. 33 Abs. 2 GG normierte Bestenauslese wird Südafrikas Verwaltung in den nächsten Jahren nicht das Optimum möglicher Effizienz erreichen. Dies wird erst dann der Fall sein, wenn es möglich ist, die wirklich objektiv am besten geeigneten Kräfte einzustellen, unabhängig von ihrer Hautfarbe oder ihrem Geschlecht. Ziel sollte es sein, die Bestenauslese, wie sie in Art. 33 Abs. 2 GG geregelt ist, auch in Südafrika einzuführen. grä/difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
126 S.