Die Informationspflichten des öffentlichen Auftraggebers für ausgeschiedene Bewerber - Sinn oder Unsinn?

Beck
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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558

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RE

Abstract

Das Vergaberecht nach der Vergaberechtsnovelle 2009 gibt dem öffentlichen Auftraggeber verschiedene Informationspflichten auf, die verbindlich sind (z. B. § 10 V 1 VOF und § 101 a 1 GWB) oder nur auf Antrag eines Bewerbers/Bieters zwingend erfüllt werden müssen (so etwa § 14 V VOF oder § 22 EG 1 VOL/A, § 19 1 VOL/A). Es kann somit gerade im Bereich der Vergabe freiberuflicher Leistungen zu einer mehrfachen Informationsverpflichtung für den öffentlichen Auftraggeber kommen. Nicht nur vor dem Hintergrund eines erheblichen Mehraufwands für den öffentlichen Auftraggeber stellt sich die Frage nach dem möglichen Konkurrenzverhältnis insbesondere im Bereich der zwingenden Vorschriften von § 10 V 1 VOF und § 101 a 1 GWB.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 3

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S. 143-146

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