Berufsausübung in den Mitgliedstaaten der EG. - Architektengesetz und EG-Architekten-Richtlinie. Fortsetzung in: DAB 20 (1988) Nr. 6.
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Zusammenfassung
Die Richtlinie gewaehrleistet die Freizügigkeit fuer Architekten bei der Niederlassung und bei der Erbringung beruflicher Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG) durch die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise. Es gilt insoweit der Grundsatz der Inländergleichbehandlung. Die Umsetzung im Sinne der Anpassung des nationalen Rechts obliegt den Bundesländern. Der Entwurf einer entsprechenden Gesetzesnovelle einer Änderung bzw. Ergänzung des niedersächsischen Architektengesetzes liegt vor. Die Richtlinie wird im Einzelnen erläutert. (jk)
Beschreibung
Schlagwörter
Gesetzgebung, EG, Richtlinie, Berufsausübung, Architekt, Anforderung, Studienabschluss, Berufsausbildung
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In: Dt.Architektenbl.(Ausg.N2), 20(1988), Nr.5, S.BN112-BN114
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Gesetzgebung, EG, Richtlinie, Berufsausübung, Architekt, Anforderung, Studienabschluss, Berufsausbildung