Berufsausübung in den Mitgliedstaaten der EG. - Architektengesetz und EG-Architekten-Richtlinie. Fortsetzung in: DAB 20 (1988) Nr. 6.

Lade...
Vorschaubild

Datum

Zeitschriftentitel

ISSN der Zeitschrift

Bandtitel

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 801BN

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

Die Richtlinie gewaehrleistet die Freizügigkeit fuer Architekten bei der Niederlassung und bei der Erbringung beruflicher Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG) durch die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise. Es gilt insoweit der Grundsatz der Inländergleichbehandlung. Die Umsetzung im Sinne der Anpassung des nationalen Rechts obliegt den Bundesländern. Der Entwurf einer entsprechenden Gesetzesnovelle einer Änderung bzw. Ergänzung des niedersächsischen Architektengesetzes liegt vor. Die Richtlinie wird im Einzelnen erläutert. (jk)

Beschreibung

Schlagwörter

Gesetzgebung, EG, Richtlinie, Berufsausübung, Architekt, Anforderung, Studienabschluss, Berufsausbildung

Zeitschrift

Ausgabe

item.page.dc-source

In: Dt.Architektenbl.(Ausg.N2), 20(1988), Nr.5, S.BN112-BN114

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

item.page.dc-subject

Gesetzgebung, EG, Richtlinie, Berufsausübung, Architekt, Anforderung, Studienabschluss, Berufsausbildung

Deskriptor(en)

item.page.dc-relation-ispartofseries