Abwasserbegriff - Befreiung vom Anschlusszwang.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0044-3735
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ZLB: Zs 1535
TIB: ZA 5443
TIB: ZA 5443
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RE
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Abstract
1) Abwasser (Schmutzwasser) ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist. 2) Abwasser fällt in dem Augenblick an, in dem das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im Rohrleitungssystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten. Ein "abwasserfreies Haus" gibt es nicht. 3) Dem Grundstückseigentümer ist keine Wahlmöglichkeit eingeräumt, ob er sein Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anschließen oder das anfallende Abwasser einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zuführen will. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17.9.201 - 9 L 829/00 -. difu
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Zeitschrift für Wasserrecht
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Nr. 3
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S. 183-186