Abwasserbegriff - Befreiung vom Anschlusszwang.

Heymann
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Heymann

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Köln

item.page.language

item.page.issn

0044-3735

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: Zs 1535
TIB: ZA 5443

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

1) Abwasser (Schmutzwasser) ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist. 2) Abwasser fällt in dem Augenblick an, in dem das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im Rohrleitungssystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten. Ein "abwasserfreies Haus" gibt es nicht. 3) Dem Grundstückseigentümer ist keine Wahlmöglichkeit eingeräumt, ob er sein Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anschließen oder das anfallende Abwasser einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zuführen will. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17.9.201 - 9 L 829/00 -. difu

Description

Keywords

Journal

Zeitschrift für Wasserrecht

item.page.issue

Nr. 3

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S. 183-186

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries