§§ 10f. LPlG Rh-Pf. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, 10. Senat, vom 1.3.1983 - 10 C 24/82.
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IRB: Z 928
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146
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RE
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Zusammenfassung
Eine im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz als Mittelzentrum ausgewiesene Gemeinde wagt gegen einen Bebauungsplan einer benachbarten Gemeinde, die ohne zentralörtliche Funktion ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum ausweisen will. Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Die Gemeinden sind an das zentralörtliche Gliederungssystem und die sich daraus ergebenden Konzequenzen gebunden. Eine Konsequenz ist, dass eine Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion darauf verzichten muss, infrastrukturelle Einrichtungen anzusiedeln, die geeignet sind, die Funktion des benachbarten Zentralortes zu beeinträchtigen. Durch den Abzug "lukrativer" Einrichtungen aus dem Zentralort würde dieser in seiner Steuer- und Wirtschaftskraft ausbluten und könnte wichtige Versorgungseinrichtungen nicht mehr bereitstellen. kj
Beschreibung
Schlagwörter
Raumordnung, Handel, Rechtsprechung, Landesentwicklungsprogramm, Bebauungsplan, Einkaufszentrum, Mittelzentrum, Verflechtungsbereich, Standortplanung, Sondergebiet, Normenkontrolle, Zentraler Ort
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Informationsdienst und Mitteilungsblatt des Deutschen Volksheimstättenwerks, Bonn 37 (1983)Nr.15, S.247-248
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Raumordnung, Handel, Rechtsprechung, Landesentwicklungsprogramm, Bebauungsplan, Einkaufszentrum, Mittelzentrum, Verflechtungsbereich, Standortplanung, Sondergebiet, Normenkontrolle, Zentraler Ort