Bauplanungsrecht. Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bei der Annahme einer Erhöhung des Verkehrslärms. BVerwG, Beschluß vom 18.2.1994 - 4 NB 24.93 -, OVG Lüneburg.
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DE
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0340-7489
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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
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RE
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Abstract
1. Der Nachteilsbegriff des Paragraph 47 II Satz 1 VwGO ist weit auszulegen. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln. 2. Dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, ist die Antragsbefugnis gemäß Paragraph 47 II Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war. Leitsätze. Der angefochtene Bebauungsplan sieht ein 70 bis 80 Wohneinheiten umfassendes reines Wohngebiet vor, das über eine 6,5 Meter breite Straße erschlossen wird. Die Antragsteller haben Wohnhäuser im Bereich der Straßeneinmündung der Erschließungsstraße. Der Nichtvorlagebeschwerde wurde stattgegeben.
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Baurecht
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Nr.4
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S.490-492