Bauplanungsrecht. Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bei der Annahme einer Erhöhung des Verkehrslärms. BVerwG, Beschluß vom 18.2.1994 - 4 NB 24.93 -, OVG Lüneburg.
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Datum
1994
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Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
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ISSN
0340-7489
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
ZLB: Zs 2241
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
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Zusammenfassung
1. Der Nachteilsbegriff des Paragraph 47 II Satz 1 VwGO ist weit auszulegen. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln. 2. Dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, ist die Antragsbefugnis gemäß Paragraph 47 II Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war. Leitsätze. Der angefochtene Bebauungsplan sieht ein 70 bis 80 Wohneinheiten umfassendes reines Wohngebiet vor, das über eine 6,5 Meter breite Straße erschlossen wird. Die Antragsteller haben Wohnhäuser im Bereich der Straßeneinmündung der Erschließungsstraße. Der Nichtvorlagebeschwerde wurde stattgegeben.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Baurecht
Ausgabe
Nr.4
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S.490-492