Die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 BauGB als subjektives öffentliches Recht.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

Die überwiegende Anschauung ordnet die Bürgerbeteiligung gemäß Paragraph 3 BauGB pauschal dem Demokratiegebot und/oder dem Ziel der Verwaltungsökonomie zu, versteht die Vorschrift demnach als objektives Recht. Dabei wird jedoch übersehen, daß die moderne multidisziplinäre Planungstätigkeit der Verwaltung nur bedingt durch Gesetz vorgezeichnet und durch die Gerichte kontrolliert werden kann, so daß die Rechtsschutzposition des Planbetroffenen wesentliche Schwächen aufweist. Der förmlichen Bürgerbeteiligung fällt deshalb in erster Linie die Funktion zu, im Verwaltungsverfahren vorgezogenen Rechtsschutz nicht judizieller Art zu etablieren und so die Unzulänglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes zu kompensieren. Wesentliche Teilaspekte des Paragraphen 3 II BauGB folgen zwingend aus dem verfassungsrechtlichen Gebot rechtlichen Gehörs. Insoweit handelt es sich - mutatis mutandis - um ein subjektives öffentliches Recht. (-z-)

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.12

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S.353-362

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