Die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 BauGB als subjektives öffentliches Recht.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
0522-5337
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4
ZLB: Zs 987-4
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die überwiegende Anschauung ordnet die Bürgerbeteiligung gemäß Paragraph 3 BauGB pauschal dem Demokratiegebot und/oder dem Ziel der Verwaltungsökonomie zu, versteht die Vorschrift demnach als objektives Recht. Dabei wird jedoch übersehen, daß die moderne multidisziplinäre Planungstätigkeit der Verwaltung nur bedingt durch Gesetz vorgezeichnet und durch die Gerichte kontrolliert werden kann, so daß die Rechtsschutzposition des Planbetroffenen wesentliche Schwächen aufweist. Der förmlichen Bürgerbeteiligung fällt deshalb in erster Linie die Funktion zu, im Verwaltungsverfahren vorgezogenen Rechtsschutz nicht judizieller Art zu etablieren und so die Unzulänglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes zu kompensieren. Wesentliche Teilaspekte des Paragraphen 3 II BauGB folgen zwingend aus dem verfassungsrechtlichen Gebot rechtlichen Gehörs. Insoweit handelt es sich - mutatis mutandis - um ein subjektives öffentliches Recht. (-z-)
Description
Keywords
Journal
Bayerische Verwaltungsblätter
item.page.issue
Nr.12
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S.353-362