Hilfspersonen kommunaler Fraktionen, Verschwiegenheit und Datenschutz.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: R 620 ZB 7013
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RE
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Abstract
Insbesondere größere Fraktionen in Kommunalparlamenten stehen nicht selten vor der Frage, ob und in welchem Umfang für bestimmte Aufgaben "Hilfspersonen" eingesetzt werden dürfen. Klassische Tätigkeiten sind etwa die als Protokollanten und Bürokräfte, infrage kommt aber auch, dass eine Fraktion einen Geschäftsführer oder Justiziar beschäftigen oder sich mithilfe externer Sachverständiger auf eine Sitzung qualifiziert vorbereiten möchte. Rechtlich stellen sich insoweit Fragen im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder und den Datenschutz, insbesondere wenn vor oder mit diesem externen Personal Themen diskutiert werden, die der Geheimhaltung unterliegen. Dies ist nicht nur, aber insbesondere der Fall, wenn es um Tagesordnungspunkte aus einer gemäß Art. 52 Abs. 2 BayGO nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats geht.
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 17
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S. 584-586