Entschädigung wegen Straßenverkehrslärms. BGH v. 23.10.1986 - III ZR 112/85.

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SEBI: Zs 150-4

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Abstract

Bei bestehenden Straßen ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entschädigung wegen Straßenverkehrslärms gegeben, wenn dieser nicht untersagt werden kann, die Beeinträchtigungen einen unmittelbaren Eingriff in das Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, die ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß. Die Grundstückssituation muß nachhaltig verändert und schwer und unerträglich getroffen werden. Verkehrsimmissionen bilden einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in das Anliegereigentum. Bezüglich der Enteignungsschwelle ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei ist grundsätzlich von einer nach Gebietsarten abgestimmten Zumutbarkeitsgrenze auszugehen (höhere Schutzbedürftigkeit bei Wohngebieten). Für die Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Grundstück von dem enteignenden Eingriff betroffen wird (z.B. lag in dem konkreten Fall das bebaute Grundstück beim Bau der Straße im Außenbereich). Grundsätzlich sind nicht Spitzenpegel ausschlaggebend, vielmehr kommt es in erster Linie auf den Mittelungspegel an. Umfaßt die Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutzfenster z.B. nicht Kosten für Lüftungseinrichtungen, so ist eine Entschädigung wegen Wertminderung des Hausgrundstücks zu leisten. (-z-)

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Straßenverkehr, Lärm, Straßenverkehrslärm, Entschädigung, Eigentum, Immission, Lärmschutz, Anspruch, Beeinträchtigung, BGB, Wertminderung, Haus, Verkehr, Straßenverkehr

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Monatsschrift für deutsches Recht 41(1987), Nr.6, S.476-477

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Straßenverkehr, Lärm, Straßenverkehrslärm, Entschädigung, Eigentum, Immission, Lärmschutz, Anspruch, Beeinträchtigung, BGB, Wertminderung, Haus, Verkehr, Straßenverkehr

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