Kompetenzverteilung im Bereich der auswärtigen Gewalt.
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SEBI: 86/1404
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Zusammenfassung
Der Monarch besaß von alters her das ius repraesentationis omnimodae, d. h. seine umfassende Leitungsbefugnis schloß die auswärtige Gewalt ein. Im Zuge der Konstitutionalisierung verlor er zwar seine umfassende Machtstellung, blieb aber Repräsentant der Staatseinheit; diese Funktion übt er bzw. sein republikanisches Gegenstück, der Staatspräsident, bis heute aus. Zurückgehend auf Montesquieus Lehre von der Gewaltenteilung erschien die Pflege der auswärtigen Beziehungen als Unterart der vollziehenden Gewalt ("puissance executrice"), und zwar als Vollziehung der Angelegenheiten, die vom Völkerrecht abhängen. Neben theoretischen Begründungen gab es auch bis in das 20. Jahrhundert hinein einen sachlichen Gesichtspunkt, die Außenpolitik dem Monarchen bzw. der Regierung zu überlassen: ihre Nähe zur Kriegsführung, die ganz unbestritten als exekutive Tätigkeit galt. In der Folgezeit hat sich das Bild jedoch grundlegend gewandelt. Der Übergang von der Koexistenz zur Kooperation mit Ansätzen einer Integration hat es auch erforderlich gemacht, die Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes über die auswärtige Gewalt inhaltlich anders zu bestimmen, ausgehend von der Regel des Art. 32 Abs. 1 GG. chb/difu
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Kompetenz, Außenpolitik, Internationales Recht, Internationale Organisation, Staat, Gewaltenteilung, Bund, Land, Verfassungsgeschichte, Rechtsvergleichung, Verwaltung, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Recht, Übernational
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München: Beck (1986), XIV, 320 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Univ.München 1985)
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Kompetenz, Außenpolitik, Internationales Recht, Internationale Organisation, Staat, Gewaltenteilung, Bund, Land, Verfassungsgeschichte, Rechtsvergleichung, Verwaltung, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Recht, Übernational
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Münchener Universitätsschriften. Reihe der Juristischen Fakultät; 66