Untersuchungen über die Auswirkungen des schleswig-holsteinischen "Gesetzes über die Unterbringung von psychisch Kranken und Süchtigen vom 26. August 1958".
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SEBI: 79/3915
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Zusammenfassung
Eine eigene die Geisteskranken betreffende Gesetzgebung findet sich erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Trotz der mit dem Fortschritt der Psychiatrie verbundenen, lauter gewordenen Forderung nach einer einheitlichen Regelung eines ,,Irrenfürsorgegesetzes'' existieren in der BRD nur Ländergesetze über die Unterbringung von Geisteskranken. Mit Ausnahme Baden-Württembergs sind alle diese Regelungen von dem alten Verwahrgedanken zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getragen und dem Willen, des Recht der persönlichen (Bewegungs-)Freiheit gegen vermeintlichen Mißbrauch bei der Unterbringung schützen zu müssen. Die vorliegende Arbeit untersucht neben der historischen Tradition und Entstehung des entsprechenden Gesetzes von Schleswig-Holstein z. T. anhand konkreter Fälle, wie das Unterbringungsgesetz angewendet wird und ob es seinen erklärten Zweck erfüllt. U. a. wird festgestellt, daß die nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen zur Unterbringung ärztliche Indikationen vermissen lassen. Sie entstammen einer eher polizeilichen Betrachtungsweise der Unterbringung und sind in Verbindung mit der Umständlichkeit des vorgeschriebenen Verfahrens der Grund für die täglichen Schwierigkeiten in der ärztlichen Praxis.bg/difu
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Geisteskrankheit, Unterbringungsgesetz, Psychiatrie, Gesetzgebung, Krankenanstalt, Verfassungsrecht
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Kiel: (1967), 36 S., Lit.
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Geisteskrankheit, Unterbringungsgesetz, Psychiatrie, Gesetzgebung, Krankenanstalt, Verfassungsrecht