Festsetzungen im Bebauungsplan zur Mindestgröße des Baugrundstücks, zur Beschränkung der Gebäude- und Wohnungszahl. Artikel 14 GG. § 9 BauGB. §§ 3, 22 BauNVO. BVerwG, Beschluß vom 31.1.1995 - 4 NB 48.93, OVG Münster vom 2.9.1993 - 10a NE 60/88.

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0012-1363

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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Das planerische Ziel, auf Baugrundstücken von mindestens 1000 Quadratmeter Größe nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen, kann nicht allein durch die Kombination der Festsetzung einer entsprechenden Grundstücksmindestgröße, der Festsetzung Einzelhäuser und der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel erreicht werden. Soweit Leitsatz. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines 1381 Quadratmeter großen unbebauten Grundstücks im Geltungsbereich des 1980 beschlossenen Bebauungsplans. Der Plan setzt das Grundstück als reines Wohngebiet in offener Bauweise mit höchstem einem Vollgeschoß, einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer Geschoßflächenzahl von 0,4 fest. Darüber hinaus enthält der Plan u.a. die textlichen Festsetzungen Beschränkung der Anzahl der Wohnungen je Gebäude auf zwei, ausschließlich Einzelhäuser, Mindestgrundstücksgröße 1000 Quadratmeter. Bereits in der Vorinstanz war gerügt worden, daß der Bebauungsplan an zwei jeweils für sich zur Nichtigkeit führenden Fehlern leide. Sowohl die Beschränkung der Wohnungszahl als auch die Kombination Grundstücksmindestgröße mit der ausschließlichen Zulässigkeit von Einzelhäusern ermangeln der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr.10

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S.520-522

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