MHRG § 2 I 1 Nr.3. Kein Eingreifen der Kappungsrenze. OLG Frankfurt, Rechtsentscheid v. 8.12. 1983 - 20 RE-Miet 1/83.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

Bei einem vor dem 1.1.1983 nach § 2 MHRG gestellten Mieterhöhungsverlangen greift die sog. Kappungsgrenze des § 2 I 1 Nr. 3 n.F. MHRG auch dann nicht ein, wenn die erhöhte Miete erstmals nach diesem Stichtag zu zahlen ist. Das Gesetz enthält in Art. 4 eine ausdrückliche Übergangsregelung nur für wenige dort geregelte Fälle. Das lässt den Schluss zu, dass, in den übrigen Fällen eine rückwirkende Regelung nicht gewollt ist. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Mietpreis, Mieterhöhung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Kappungsgrenze, OLG-Urteil, Preisbindung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.13, S.741-742, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Mietpreis, Mieterhöhung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Kappungsgrenze, OLG-Urteil, Preisbindung

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