Architektonische Konsequenzen aus den Wohnbedürfnissen der Gefangenen in Jugendvollzugsanstalten.
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1979
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SEBI: 88/1961
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Zusammenfassung
Das Jugendgerichtsgesetz und das Strafvollzugsgesetz machen Erziehung und damit Besserung der Gefangenen den Vollzugsbehörden zur Auflage. In der Praxis wird der Vollzug eher konservativ durchgeführt. Unzulängliche bauliche Anlagen sowie unzureichend ausgebildetes Personal sind oft der Grund dafür. Der Verfasser geht davon aus, daß die Unterbringung in Vollzugsanstalten eine Form des Wohnens ist. Die Problematik der Untersuchung ergibt sich aus den ungenügenden Kenntnissen über die Beeiflussung menschlichen Verhaltens durch räumliche Umgebung und dem fehlenden Versuch, wenigstens diese Kentnisse auf das Wohnen in Jugendvollzugsanstalten anzuwenden. Daher müssen die Wohnbedürfnisse der jugendlichen Gefangenen ermittelt werden. Die Untersuchung beschränkt sich auf den Jugendstrafvollzug. "Von März bis Juli 1977 ermittelte der Verfasser mit Hilfe von Fragebögen die derzeitigen Wohnverhältnisse und die Vorstellungen über das Wohnen in Jugendvollzugsanstalten bei den jungen Gefangenen und den Beamten der Jugendvollzugsanstalt Hameln" (S. 301). sg/difu
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Hannover: (1979), 378 S., Abb.; Tab.; Lit.(tech.Diss.; Hannover 1979)