Unzucht und Kindsmord in der Rechtsprechung der freien Reichsstadt Nördlingen vom 15. bis 19. Jahrhundert.
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SEBI: 79/4180
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Während vom 13. bis 16. Jahrhundert das Wort Unzucht noch als Oberbegriff für Körperverletzung oder groben Unfug verwendet wurde, kommt ungefähr seit 1550 die heute noch gängige Bedeutung auf. Aber der Kreis der ,,Unzuchtsdelikte'' war vom 16. bis 19. Jahrhundert erheblich weiter es waren nicht nur besondere wie Blutschande, Sodomie, Kuppelei usw., sondern alle jene, die sich auf Sexualität beziehen. Die Grenzen lassen sich jedoch schwer bestimmen. Der Verfasser hält deshalb eine kasuistische Aufzählung der entsprechenden Delikte für geboten (außereheliche kleine Unzuchtsdelikte, Delikte bezüglich der Ehe, Blutschande, Verführung, Notzucht, Kuppelei, Sodomie, und schließlich als die andere Seite die Abtreibungen und der Kindsmord). Der Autor verfolgt - nach einer einleitenden Darstellung der Gerichtsverfassung, der Strafverfahren und des Strafrechts - die Wandlungen in der Auffassung von der Strafwürdigkeit solcher Delikte vom 15. Jahrhundert bis zum Beqinn des 19. Jahrhunderts, also bis zur Durchsetzung aufklärerischer Vorstellungen. sw/difu
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Strafrecht, Unzuchtsdelikt, Kindsmord, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte
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Bonn: (1961), 143 S., Lit.
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Strafrecht, Unzuchtsdelikt, Kindsmord, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte