Eigentumsbindung und Enteignung im Natur- und Denkmalschutz.

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SEBI: 84/6457

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Während in früherer Zeit primär Kirchen, Klöster und sonstige kunsthistorisch bedeutende Einzelobjekte geschützt wurden, hat das sich wandelnde Geschichtsbewußtsein dazu geführt, daß heute auch Bauten aus der jüngsten Vergangenheit (Industrieanlagen etc.) schutzwürdig sind. Die damit einhergehende Ausdehnung denkmalwürdiger Objekte hat die Frage aufgeworfen, inwieweit der Denkmalschutz vom Eigentümer ohne Entschädigung durch die öffentliche Hand hingenommen werden muß. Die Verfasserin setzt sich erneut mit dem Begriff der Enteignung und Eigentumsbindung im Natur- und Denkmalschutz auseinander und versucht eine detaillierte Abgrenzung zwischen beiden vorzunehmen. Sie kommt zur Ablehnung der in der Rechtsprechung vertretenen Theorie der Situationsgebundenheit, nach der das Eigentum durch seine besondere lokale Situation und seiner Natur nach mit einer begrenzten Pflichtigkeit belastet sei, die sich durch gesetzliche Bestimmungen (z. B. Denkmalschutzgesetze) verdichten kann und somit keine Entschädigungspflicht nach sich zieht. kp/difu

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Naturschutz, Eigentumsbindung, Enteignung, Rechtsprechung, Eigentumsgarantie, Sozialbindung, Theorie, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Umweltschutz, Denkmalschutz, Recht, Eigentum

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Berlin: Duncker & Humblot (1984), 182 S., Lit.(jur.Diss.; Konstanz 1983)

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Naturschutz, Eigentumsbindung, Enteignung, Rechtsprechung, Eigentumsgarantie, Sozialbindung, Theorie, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Umweltschutz, Denkmalschutz, Recht, Eigentum

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Schriften zum öffentlichen Recht; 470