Bauordnungsrecht - Wohnheim zur Unterbringung von Aussiedlern, Übersiedlern und Asylbewerbern inmitten eines reinen Wohngebiets, sofortige Vollziehbarkeit, aufschiebende Wirkung, vorläufige Nutzungsuntersagung. §§ 80 80a VwGO. § 4 BauGB-MaßnahmenG. § 31 II BauGB. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 16.8.1991 - 10 B 1549/91.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Abstract
1. Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber drittbelastenden Baugenehmigungen erfolgt nach den §§ 80, 80 a VwGO. 2. Bei offener Rechtslage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung kann die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall den Vorzug des privaten Interesses an der Verhinderung der Nutzung eines auch für Asylbewerber vorgesehenen Heimes gegenüber den erheblichen öffentlichen Interessen an der sofortigen Unterbringung ergeben. Der Antragsgegner hat die Errichtung eines Wohnheimes auf einer Gemeinbedarfsfläche, die von reiner Wohnbebauung umgeben ist, genehmigt. Das im Eigentum der Stadt, gleichzeitig Antragsgegner, stehende Grundstück ist im Bebauungsplan als Baugrundstückfür Gemeinbedarf, Schule, ausgewiesen. Die Stadt ordnete sofortige Vollziehbarkeit an. Das VG lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung, die Bauarbeiten nicht aufzunehmen, ab. Auf den Hilfsantrag hin wurde der Stadt untersagt, das Wohnheim zu nutzen. Die Beschwerde der Stadt gegen die Nutzungsuntersagung war erfolglos. (-y-)
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Ausländer, Baugenehmigung, Rechtsschutz, Wohngebiet, Wohngebäude, Wohnheim, Unterkunft, Sondergebiet, Nutzungsänderung, Nachbarschutz, Rechtsprechung, Aussiedler, Asylbewerber, Aufschiebende Wirkung, Wohngebiet, BauGB-Maßnahmengesetz, Baugesetzbuch, OVG-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht
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In: Baurecht, 22(1991), Nr.6, S.735-736
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Ausländer, Baugenehmigung, Rechtsschutz, Wohngebiet, Wohngebäude, Wohnheim, Unterkunft, Sondergebiet, Nutzungsänderung, Nachbarschutz, Rechtsprechung, Aussiedler, Asylbewerber, Aufschiebende Wirkung, Wohngebiet, BauGB-Maßnahmengesetz, Baugesetzbuch, OVG-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht