Der Ersatz von zerstörten Gebäuden im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Abs. 5, Satz 1,2 BBauG.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Das Wiederaufbauprivileg gilt nur für Gebäude, die zum Zeitpunkt ihrer Zerstörung Bestandsschutz genossen. Im Falle eines nicht vorliegenden Bestandsschutzes kann ein Wiederaufbauanspruch durch eine "eigentumsmäßig verfestigte Anspruchsposition" vorliegen. Anspruch auf Wiederaufbau besteht nur bei Zerstörung durch Naturereignisse o.ä., nicht bei einer durch den Eigentümer selbst herbeigeführten Zerstörung. cs

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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 35, Außenbereich, Bestandsschutz, Privilegiertes Vorhaben

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Deutsches Verwaltungsblatt (1980)Nr.16, S.667-672

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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 35, Außenbereich, Bestandsschutz, Privilegiertes Vorhaben

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