Zur örtlichen Bekanntmachung nach Art. 3 § 12 der Novelle zum BBauG vom 18.8.1976 im Lande Nordrhein-Westfalen.

Prahl, Albert
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1983

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Zusammenfassung

Nimmt man schwebende Wirksamkeit, also Vernichtbarkeit des fehlerhaft bekanntgemachten Bebauungsplanes durch Rüge an, so ist die Bekanntmachung nach § 12 Art. 3 BBauG-Novelle 1976 kein Akt der Rechtssetzung, sondern eine notwendige Verfahrenshandlung, um sich auf die Verfristung von Fehlern berufen zu können. Komplikationen lassen sich vermeiden, wenn man zu § 155 a BBauG und der mit gleicher Tendenz erlassenen Vorschrift der 1976 § 12 Art. 3 BBauG-Novelle annimmnt, der formell fehlerhaft erlassene Bebauungsplan sei schwebend wirksam und werde vollends wirksam bei in der Frist unterlassenen Rüge, also ex tunc. rh

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 31(1982)Nr.10, S.187-188, Lit.

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