Der Kostenvorschußanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB, 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B.

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SEBI: 87/3560

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Der 55. Deutsche Juristentag hatte im September 1984 mit eindeutiger Mehrheit vorgeschlagen, den Kostenvorschußanspruch in das Werkvertragsrecht zu übernehmen. Der Beschluß lautet: "Beseitigt der Unternehmer den Mangel innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Besteller kann einen Vorschuß auf die voraussichtlichen Beseitigungskosten verlangen." - Ein derartiger Zusatz zu § 633 Abs. 3 BGB erscheint sinnvoll, damit das Gesetz auch hier in einem für die Baupraxis wichtigen Punkt den derzeitigen Rechtszustand wiedergibt. Der Vorschußanspruch wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ermöglicht einen sachgerechten Ausgleich zwischen Besteller- und Unternehmerinteressen. Sollte er in der vorgeschlagenen Form Gesetz werden, so käme ihm "wahrscheinlich noch mehr als in der gegenwärtigen Praxis" gegenüber den Gewährleistungsrechten der §§ 634, 635 BGB Bedeutung zu. Bei Entfallen einer strengen Subsidiarität gegenüber den anderen werkvertraglichen Möglichkeiten des Bestellers wäre die Aufrechnung gegenüber Restvergütungsansprüchen des Unternehmers zulässig. Der Anpruch könnte dann auch neben einem Schadenersatzanspruch aus § 635 BGB bestehen. chb/difu

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Schlagwörter

Kosten, Kostenvorschuss, Anspruch, Zivilrecht, VOB, VOB/B, Werkvertrag, Mängelbeseitigung, Baumangel, Wohnungseigentum, Mietrecht, Wohnungswesen, Mietwesen, Bebauung, Baurecht, Recht, Allgemein

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Hamburg: (1985), XVIII, 148 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1985)

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Kosten, Kostenvorschuss, Anspruch, Zivilrecht, VOB, VOB/B, Werkvertrag, Mängelbeseitigung, Baumangel, Wohnungseigentum, Mietrecht, Wohnungswesen, Mietwesen, Bebauung, Baurecht, Recht, Allgemein

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