Versicherungspflicht gleich Verbraucherschutz.
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IRB: Z 801NW
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Abstract
Nichts mehr zu lachen haben werden die sog. "Schwarzplaner" ab 1. Januar 1986. Dann tritt die von der Kammer immer wieder geforderte Bestimmung des § 65 LBO in Kraft: Jeder Bauvorlageberechtigte muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von DM 150.000 für Sachschäden und 1 Mio. DM für Personenschäden abschließen. Die Kammer ist verpflichtet, den Versicherungsschutz zu überwachen. Der verfahrenstechnische Ablauf: Die Kammer stellt nach Vorlage der Versicherungsbescheinigung dem Bauvorlageberechtigten eine Bescheinigung für das Bauaufsichtsamt aus. Später soll die Versicherungsbescheinigung direkt an die Kammer gehen. Es scheint sehr bürokratisch, aber nur so ist die ausreichende Überwachung gewährleistet. Kostenpunkt: DM 10,- für die geforderten zehn Bescheinigungen, wenn eine Dauerversicherung besteht und DM 5,- für eine Objektversicherung. Darin sind Verwaltungs- und Portokosten enthalten.
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Keywords
Haftpflichtversicherung, Versicherungspflicht, Berufsgenossenschaft, Bauvorlageberechtigung, Verbraucherschutz, Deckungssumme, Sachschaden, Personenschaden, Landesbauordnung
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Deutsches Architektenblatt, Ausgabe Nordrhein-Westfalen 17(1985), Nr.10, S.NW297
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Haftpflichtversicherung, Versicherungspflicht, Berufsgenossenschaft, Bauvorlageberechtigung, Verbraucherschutz, Deckungssumme, Sachschaden, Personenschaden, Landesbauordnung