Die Kompetenzen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung zwischen "Vereinbarung" und "Beschluß".

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SEBI: 92/2875

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S

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Abstract

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat den Wohnungseigentümern eine umfassende Kompetenz zur Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses zugestanden.Laut Gesetz entscheiden die Wohnungseigentümer grundlegende Fragen durch einstimmige Vereinbarungen und Einzelfragen durch mehrheitlichen Beschluß.Da sich jedoch in der Praxis gezeigt hat, daß die strenge Einhaltung des Einstimmigkeitsprinzips bei Grundfragen die Anpassung der Gemeinschaftsordnungen an veränderte Bedürfnisse verhindert, haben Rechtsprechung und Literatur Wege gefunden, das einfachere Beschlußverfahren mehr zur Geltung kommen zu lassen.So lassen sie z.B. nicht einstimmig zustande gekommene Pseudovereinbarungen und ebenso Änderungsvorbehalte in Vereinbarungen zu, die es auch Mehrheiten erlauben, Grundfragen zu entscheiden.Diese Praxis ist jedoch weder mit dem WEG noch mit dem Grundbuchrecht vereinbar, da an sich Beschlüsse nicht in das Grundbuch eintragbar sind. lil/difu

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Wohneigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentümergemeinschaft, Kompetenz, Vereinbarung, Beschluss, Rechtsprechung, Grundbuch, Zivilrecht, Gebrauchsregelung, Wohnungsverwaltung, Wohnungswesen, Recht, Wohnung

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Frankfurt/Main: Lang (1992), XVII, 145 S., Lit.(jur.Diss.; Mainz 1991)

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Wohneigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentümergemeinschaft, Kompetenz, Vereinbarung, Beschluss, Rechtsprechung, Grundbuch, Zivilrecht, Gebrauchsregelung, Wohnungsverwaltung, Wohnungswesen, Recht, Wohnung

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 1212