Der Bauvertrag im internationalen Rechtsverkehr. Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des IPR.
Lang
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DE
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Frankfurt/Main
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ZLB: 97/3938
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DI
S
S
relationships.isAuthorOf
Abstract
Treffen die Parteien eines internationalen Bauvertrages keine oder unwirksame Bestimmungen über das anwendbare Recht, bieten weder die üblicherweise verwendeten Vertragsmuster noch die internationalen Vereinbarungen über den Warenverkehr wie z. B. das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) von 1980 eine Lösung für die Frage des anwendbaren Rechts. Ob das Recht des Landes, aus dem der Bauunternehmer kommt, oder des Landes, wo sich die Baustelle befindet, anzuwenden ist, entscheidet sich daher nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR). In Deutschland regelt Art. 28 des Einführungsgesetzes zum BGB die Anwendbarkeit des Rechts desjenigen Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen hat. Entscheidend ist, nach Abs. 2, in welchem Staat die Partei, die die charakteristische Leistung des Vertrages zu erbringen hat, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Verwaltungssitz hat. In unserem Falle wäre also das Recht des Herkunftslandes des Bauunternehmers anwendbar. Die Lage nach dem Recht der Schweiz, Polens, des früheren Jugoslawiens und der früheren Tschechoslowakei ist identisch, während in China, Ungarn und - wenn sich hier auch ein Wandel andeutet - Frankreich das Recht des Baustellenlandes anwendbar ist. lil/difu
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385 S.
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 1969