Nachbarschutz gegen Bootslagerplatz? BBauG § 30; BauNVO § 15 Abs.1; BauO Bln 1985 §§ 6, 70 Abs.1.

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1987

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IRB: Z 1585

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Zusammenfassung

Die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Uferwanderweg" hat regelmäßig keinen nachbarstützenden Charakter. Von der Lagerung von acht Sportbooten auf einer an einen Uferwanderweg angrenzenden etwa 300 qm großen Parzelle gehen i.d.R. keine "Wirkungen wie von Gebäuden" aus. Sie verletzt auch nicht notwendig das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Anliegern. (-z-)

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Umwelt- und Planungsrecht 7(1987), Nr.8, S.311-313

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