Art 74 Nr. 18, 125 GG, §§ 11, Abs 1, 15 Abs 1 RHG, § 10 AVO z RHG. BGH, Urteil vom 21.3.1980 - V ZR 10/79.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Bei der Veräußerung der Heimstätte zu einem Preis, der den im Heimstättenvertrag festgelegten Bodenwert (zuzüglich des noch vorhandenen Werts der Aufbauten und etwaiger Verbesserungen) überschreitet, ist der Auftraggeber der Heimstätte grundsätzlich auch dann zur Ausübung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts befugt, wenn nur eine geringfügige Preisüberschreitung vorliegt. Bodenwertsteigerungen des Heimstättengrundstücks (§ 10 AusfVO) sind nur bis zur Höhe des Betrages zu berücksichtigen, den der Heimstätter zahlen müsste, wenn er selbst Käufer der von ihm veräußerten Heimstätte wäre. Der Wiederbeschaffungspreis eines anderen, nicht der Heimstättenbindung unterliegenden Grundstücks ist unmaßgeblich.-z-
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Recht, Wohnung, Eigentum, Heimstätte, Bodenwert, Vorkaufsrecht, Rechtsprechung, BGH-Urteil
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 33(1980)Nr.9, S.272-274, Lit.
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Recht, Wohnung, Eigentum, Heimstätte, Bodenwert, Vorkaufsrecht, Rechtsprechung, BGH-Urteil