Neutralitätspflichten der öffentlichen Hand - dargestellt unter besonderer Berücksichtigung der Selbstverwaltung im Handwerk.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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6646-1
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ZLB: Kws 750 ZB 6805
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RE
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Abstract
Es gibt kein allgemeines durch die Verfassung angeordnetes politisches Neutralitätsgebot für alle Erscheinungsformen der öffentlichen Gewalt. Nur bereichsspezifisch ist anerkannt, dass sich Behörden gegenüber der Artikulation von Interessen neutral zu verhalten haben und sich namentlich nicht von Einzelinteressen vereinnahmen lassen dürfen. Die damit aufgestellte These gilt es im Folgenden zu belegen, und es gilt, einige Beispiele für die berühmten Ausnahmen, die die Regel bestätigen sollen, anzuführen und in ihrer Eigenlogik zu begründen. Dabei soll das Schwergewicht der Betrachtungen auf die Körperschaften des Öffentlichen Rechts im Handwerk gelegt werden. Es wird sich zeigen, dass sich anhand der drei Organisationstypen - Innung, Kreishandwerkerschaft und Handwerkskammer - besonders gut darstellen lässt, was Neutralitätspflicht bedeuten kann.
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Verwaltungsrundschau : VR ; Zeitschrift für Verwaltung in Praxis und Wissenschaft
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4-10