Neutralitätspflichten der öffentlichen Hand - dargestellt unter besonderer Berücksichtigung der Selbstverwaltung im Handwerk.

Kohlhammer
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Kohlhammer

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Stuttgart

item.page.language

item.page.issn

0342-5592

item.page.zdb

6646-1

item.page.orlis-av

ZLB: Kws 750 ZB 6805

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Es gibt kein allgemeines durch die Verfassung angeordnetes politisches Neutralitätsgebot für alle Erscheinungsformen der öffentlichen Gewalt. Nur bereichsspezifisch ist anerkannt, dass sich Behörden gegenüber der Artikulation von Interessen neutral zu verhalten haben und sich namentlich nicht von Einzelinteressen vereinnahmen lassen dürfen. Die damit aufgestellte These gilt es im Folgenden zu belegen, und es gilt, einige Beispiele für die berühmten Ausnahmen, die die Regel bestätigen sollen, anzuführen und in ihrer Eigenlogik zu begründen. Dabei soll das Schwergewicht der Betrachtungen auf die Körperschaften des Öffentlichen Rechts im Handwerk gelegt werden. Es wird sich zeigen, dass sich anhand der drei Organisationstypen - Innung, Kreishandwerkerschaft und Handwerkskammer - besonders gut darstellen lässt, was Neutralitätspflicht bedeuten kann.

Description

Keywords

Journal

Verwaltungsrundschau : VR ; Zeitschrift für Verwaltung in Praxis und Wissenschaft

item.page.issue

1

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

4-10

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries