Aufsichtsbefugnis nach dem Energiewirtschaftsgesetz und Benutzung fremder Grundstücke für Versorgungsleitungen - Zugleich ein Beitrag zur Interpretation des Artikel 83 Grundgesetz und zum Wegerecht.
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1967
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SEBI: FG 458
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Zusammenfassung
Nach r 1 des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 unterstand die deutsche Energiewirtschaft der Aufsicht des Reiches. Dieses Gesetz gilt gem. Art. 123 I, 125 Nr. 1 GG in Verbindung mit Art. 74 Nr. 11 GG als Bundesrecht fort. Es besteht jedoch Meinungsverschiedenheit darüber, ob die Ausübung der Energieaufsicht (also der Entscheidung über das anzeigepflichtige Verfahren) auf die betreffenden Bundes- oder Landesbehörden übergegangen ist. Im Gegensatz zur überwiegenden Meinung zu Art. 83 GG vertritt der Autor die These, es bestehe neben der Länderkompetenz noch eine subsidiäre stillschweigende Exekutivkompetenz des Bundes aus der ,,Natur der Sache''. Dem entspreche auch das sog. ,,Münchener Abkommen'' von 1950. Im zweiten Teil untersucht der Verfasser die verschiedenen (insbesondere straßenrechtlichen) Probleme, die bei der Verlegung von Energieversorgungsleitungen über fremde Grundstücke auftreten können. chb/difu
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Würzburg: (1967), XLI, 107 S., Lit.