Verunstaltungsverbot; BauO NW 1970 § 14 Abs.2; BauO NW 1984 § 12 Abs.2; OVG NW, Urteil v. 12.12.88 - 10 A 1109/86.

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1989

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Eine bauliche Anlage wirkt dann als das Landschaftsbild störend, wenn der Gegensatz zwischen ihr und ihrer Umgebung von einem für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachter als belastend und Unlust erregend empfunden wird. Ob dies der Fall ist, kann nicht danach beurteilt werden, ob die Anlage, wäre sie genehmigungsbedürftig, im Außenbereich zulässig ist. Es geht auch nicht an, jede bauliche Anlage, die nicht als sachbezogen zur Nutzung des Außenbereichs angesehen oder im Außenbereich als unvermeidbar anerkannt wird, als das Landschaftsbild verunstaltend anzusehen. Angesichts der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten des Außenbereichs, deren Zulässigkeit politisch motivierten Änderungen unterliegt, gibt es keine einheitliche Vorstellung des Durchschnittsbetrachters darüber, was als sachbezogen zur Nutzung des Außenbereichs angesehen werden kann. (rh)

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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.10, S.393, Lit.

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