Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur bei Großvorhaben, sondern z.B. auch bei Straßenerneuerung.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: R 620 ZB 7013
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RE
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Abstract
Verwaltungen und Gesetzgeber haben auf "Stuttgart 21" reagiert. Sensibel geworden für berechtigte Bürgerinteressen hat z.B. der Bundesgesetzgeber eine Ergänzung des VwVfG auf den Weg gebracht. In erster Lesung ist beschlossen, § 25 um folgenden Absatz 3 zu erweitern. "Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung des Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. ... Diese Öffentlichkeitsbeteiligung soll regelmäßig bereits im Vorfeld und damit außerhalb des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne stattfinden". Wesentlicher Aspekt ist die Möglichkeit, Einwendungen und Verbesserungsvorschläge noch berücksichtigen zu können. Die bei den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen eingefügte Regelung "gilt - wie die Gesetzesbegründung darlegt - nicht nur für das Planfeststellungsverfahren, sondern für alle Vorhaben, mit Auswirkungen auf eine größere Zahl von Betroffenen (z. B. auch bei Anlagengenehmigung)". Obwohl noch nicht Gesetz und auch noch nicht für bayerische Verfahren gesetzlich geltend und obwohl in Bayern anders als im Bund und elf Bundesländern (noch) kein Informationsfreiheitsgesetz existiert, sollten Verwaltungen sich schon jetzt verpflichten, auch bei "kleineren Vorhaben" neben einer Informationsfreiheitssatzung auch eine transparente, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung einzuführen. Dies entspricht nicht nur dem Rechtsstaatsprinzip und guter Verwaltung, auf die der Bürger gemäß Art. 41 der "Europäischen Grundrechte Charta" einen Anspruch hat, sondern dient auch rechtzeitiger, umfassender, noch nutzbarer Verwaltungsinformation einerseits und andererseits vor allem auch einer Bürgerbefriedung.
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 16
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S. 485-489