Enteignungsrecht - Entschädigung bei der Versagung einer Auskiesung. GG Art. 14; WHG §§ 6, 8, 17; PrWassG v. 7.4.1913 §§ 196 ff.; GS 53. BGH, Urteil v. 3.6.1982 - Az. III ZR 28/76 - OLG Hamm.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Die zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung ausgesprochene Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Kiesbau im Grundwasser greift nicht in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers ein. Ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung entsteht auch dann nicht, wenn im Einzelfall der Kiesabbau eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks darstellt. Das gilt auch für Gewerbebetriebe, die mit dem Kiesabbau bereits in der Zeit der Geltung des Preußischen Wassergesetzes 1913 begonnen hatten, denen aber kein tituliertes Recht auf eine Gewässerbenutzung zustand. -y-

Beschreibung

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Recht, Umweltpflege, Wasser, Wasserversorgung, Kies, Wasserhaushaltsgesetz, Eigentum, Enteignung, Rechtsprechung, Grundwasserschutz, Wasserrecht, Kiesabbau, BGH-Urteil

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Baurecht 13(1982)Nr.6, S.568-570, Lit.

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Recht, Umweltpflege, Wasser, Wasserversorgung, Kies, Wasserhaushaltsgesetz, Eigentum, Enteignung, Rechtsprechung, Grundwasserschutz, Wasserrecht, Kiesabbau, BGH-Urteil

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