Der Schutz von Denkmälern durch Eintragung in die Denkmalliste und von Denkmalbereichen durch Satzung als Aufgabe der Gemeinden in NW.
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
Durch das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 wurden Denkmalschutz und Denkmalpflege im Lande auf eine neue Basis gestellt. Neben Ausführungen zum Begriff eines Denkmals im Sinne des Gesetzes sowie zu Organisation und Aufgaben der Denkmalbehörden steht das Verfahren zum Schutz von Bau-, Boden- und beweglichen Denkmälern im Vordergrund. Die Zuständigkeiten der Gemeinden und der Ablauf des Verfahrens werden beschrieben. Abschließend wird das Verfahren zur Unterschutzstellung von Denkmalbereichen, d.h. einer Mehrheit von baulichen Anlagen behandelt. hez
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Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Verwaltungsorganisation, Verfahren, Denkmalbegriff, Denkmalliste, Denkmalbereich
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Verwaltungsrundschau 29(1983)Nr.8, S.279-284, Lit.
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Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Verwaltungsorganisation, Verfahren, Denkmalbegriff, Denkmalliste, Denkmalbereich