Enteignungsrecht - Verfahren vor den Baulandgerichten allein wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung. § 111 BBauG. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 1985 - III ZR 10/84 - OLG Stuttgart.

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1986

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Zusammenfassung

Haben sich außerhalb des Enteignungsverfahrens der Eigentümer und die Gemeinde in einem notariellen Vertrag nur über die Übertragung des zur Durchführung eines Bebauungsplans beanspruchten Grundeigentums geeinigt, so ist auch im Bereich des Bundesbaugesetzes hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein gesondertes Entschädigungsfeststellungsverfahren vor der Enteignungsbehörde statthaft. (-z-)

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In: Baurecht, 17(1986), Nr.1, S.85-88, Lit.

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