Bauplanungsrecht, Aussenbereich, Privilegierung. Urt. HessVGH - 3 UE 1107/85 - vom 31.5.1988.
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1989
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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032
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Zusammenfassung
Die Umwandlung eines sich an ein kleines Wohnhaus anschließenden Scheunengebäudes, das im Außenbereich liegt, zu Wohnzwecken, stellt keine Änderung der bisherigen Nutzung i.S. des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauBG dar, wenn die Nutzung der Scheune bereits seit Jahrzehnten nicht mehr im Rahmen eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Sie führt zu einer wesentlichen Änderung einer baulichen Anlage, weil sie erhebliche bauliche Maßnahmen erfordert, die einen Neubau in einer vorhandenen Schale zur Folge haben. Der Kläger kann für sein Vorhaben nicht die Vergünstigung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB in Anspruch nehmen. (hg)
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Schlagwörter
Außenbereich , Umbau , Scheune , Wohngebäude , Neubau , Bundesbaugesetz , Nutzungsänderung , Rechtsprechung , Privilegierung , Umnutzung , Änderung , Rechtsordnung , Baugesetzbuch , VG-Urteil , Recht , Bebauungsplanung
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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 39(1989), Nr.2, S.63-64
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Stichwörter
Außenbereich , Umbau , Scheune , Wohngebäude , Neubau , Bundesbaugesetz , Nutzungsänderung , Rechtsprechung , Privilegierung , Umnutzung , Änderung , Rechtsordnung , Baugesetzbuch , VG-Urteil , Recht , Bebauungsplanung