Welche Auswirkungen hat die neue AwSV auf Baustellen, Altlastensanierung und Flächenrecycling?

Lühr, Hans-Peter/Steiner, Nikolaus
E. Schmidt
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Date

2017

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E. Schmidt

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DE

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Berlin

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0942-3818

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ZLB: Kws 253 ZB 1236
BBR: Z 658

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RE

Abstract

Am 01.08.2017 trat die neue "Verordnung uber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" in Kraft. Baustellen, die länger als 6 Monate an derselben Stelle betrieben werden, gelten als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wenn dort wassergefährdende Stoffe und Gemische gelagert, behandelt oder verwendet werden. Als allgemein wassergefährdend gelten grundsätzlich alle festen Gemische, wozu z. B. Bodenaushub, Bauschutt und Schlacken zählen. Die Betreiber solcher Anlagen müssen die in der AwSV aufgeführten technischen und organisatorischen Anforderungen erfüllen. Dies gilt dann nicht, wenn feste Gemische gelagert werden, die auf der Baustelle selber angefallen sind.

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Altlasten-Spektrum

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Nr. 4

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S. 125-131

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