Krankenhausabfälle sind nicht überlassungspflichtig.
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DE
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Wiesbaden
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1616-5829
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ZLB: 4-Zs 4648
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Abstract
Die Abgrenzung zwischen Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung stellt sich sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung als die Hauptfrage des Abfallrechts dar. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Zuge der Abgrenzungsproblematik in seinem Urteil vom 11.12.2001 (Az.: 17 K 885/00) Folgendes festgestellt: Krankenhausabfälle dürfen weitestgehend als Ersatzbrennstoff energetisch verwertet werden. In die gleiche Richtung geht auch die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) am 11./12.3.2002 verabschiedete "Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens". Wenn somit eine energetische Verwertung von Abfällen vorliegt, unterliegen diese nicht der Überlassungspflicht an den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger i.S. des § 13 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KrW-/AbfG, was widerum aus der Sicht der Erzeuger (z.B. Krankenhaus) oder Besitzer (z.B. private Entsorgungsunternehmen) erhebliche auch wirtschaftlich relevante Spielräume eröffnet. difu
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Umweltpraxis
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Nr. 11
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S. 40-42