Klagebefugnis Dritter im Verwaltungsprozeßrecht unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts.
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SEBI: BH 480
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DI
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Abstract
Der vielleicht am häufigsten vorkommende Fall, der die in dieser Arbeit behandelte Problematik schlaglichtartig beleuchtet, ist die Anfechtung der Bauerlaubnis, die dem Bauherrn von der Verwaltungsbehörde erteilt wurde, durch den Nachbarn. Bei der Frage der Klagebefugnis des "Dritten", der nicht unmittelbar Adressat eines belastenden oder verpflichtenden Verwaltungsakts ist, muß zunächst eine Abgrenzung vom materiell-rechtlichen Anspruch vorgenommen werden. Der Autor unterscheidet so die Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage von der sog. "Aktivlegitimation", deren Fehlen zur Abweisung der Klage als "unbegründet" führt. Die Klagebefugnis des Dritten ist gegeben, wenn sich dieser auf eine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts berufen kann. Dieser Punkt wird sehr ausführlich behandelt. Bei der Frage der Klagebefugnis des Dritten speziell im öffentlichen Baurecht wird hinsichtlich seiner Klagebefugnis im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht differenziert. Weitere Überlegungen betreffen die Überbrückung der Doppelgleisigkeit des zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Nachbarrechts. chb/difu
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Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsgericht, Verwaltungsakt, Klage, Klagebefugnis, Nachbarrecht, Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Bauwesen, Verwaltungsrecht, Bauplanungsrecht, Baurecht, Recht, Verwaltung
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(1964), XXVII, 211 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1965)
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Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsgericht, Verwaltungsakt, Klage, Klagebefugnis, Nachbarrecht, Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Bauwesen, Verwaltungsrecht, Bauplanungsrecht, Baurecht, Recht, Verwaltung