Die Rechtsstellung der Anstaltsbeamten unter besonderer Berücksichtigung der Sparkassenbeamten.
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SEBI: 70/750
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DI
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Abstract
In dem durch das allgemeine Beamtenrecht bestimmten Rahmen erhält das Anstaltsbeamtenrecht durch zwei mit der Rechtsnatur und der Aufgabenerfüllung öffentlich-rechtlicher Anstalten verbundene Erscheinungen sein besonderes Gepräge, das dessen Gestaltung aus dem allgemeinen Beamtenrecht heraushebt 1. Die rechtsfähige Anstalt bedarf zu Entstehung und Fortbestand der Mitwirkung eines anderen Verwaltungsträgers, des Muttergemeinwesens, das der selbständigen Anstalt auch zumeist ihm obliegende Verwaltungsaufgaben spezieller Natur zu eigenverantwortlicher Wahrnehmung unter der Aufsicht des Staates überträgt. Ein wesentliches Ziel ist, die Auswirkungen der Beziehungen zwischen Muttergemeinwesen und Anstalt auf das Anstaltsbeamtenrecht darzulegen. 2. Seine weiteren besonderen Akzente erhält das Anstaltsbeamtenrecht aus der Natur der den öffentlich-rechtlichen Anstalten übertragenen Aufgaben. Es sind zumeist Wirtschaftsaufgaben, die von den Anstalten überwiegend in den Formen des Privatrechts wahrgenommen werden. Neben einer Begriffsbestimmung der öffentlich-rechtlichen Anstalt stellt die Arbeit eingehend die Personalhoheit und Dienstherrenfähigkeit öffentlich-rechtlicher Anstalten dar und widmet sich im folgenden der Rechtsstellung der Beamten in öffentlich-rechtlichen Sparkassen, in Bundesanstalten (Bundesbank, Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung etc.) und in öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten.
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Beamter, Beamtenrecht, Öffentlich-rechtliche Anstalt, Sparkasse, Kreditunternehmen, Verwaltungsrecht, Arbeitsbedingung, Verwaltung, Wirtschaft, Recht
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Marburg: (1967), XLIII, 217 S., Lit.
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Beamter, Beamtenrecht, Öffentlich-rechtliche Anstalt, Sparkasse, Kreditunternehmen, Verwaltungsrecht, Arbeitsbedingung, Verwaltung, Wirtschaft, Recht