Die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und die Anordnung zu ihrer Verkündung.
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1969
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SEBI: CP 394
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Zusammenfassung
Die Arbeit liefert eine Darstellung der Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen in Bund und Ländern, wobei auch die historische Entwicklung berücksichtigt wird.Nach Art. 82 Abs. 1 GG werden Bundesgesetze vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.Der Bundespräsident hat nach der Ansicht der Verfasserin bei der Ausfertigung nicht nur ein Prüfungsrecht dahingehend, ob das Gesetz ordnungsgemäß entstanden ist, sondern auch, ob das Gesetz mit dem materiellen Verfassungsrecht vereinbar ist.Rechtsverordnungen des Bundes werden nach Art. 82 Abs. 1 S. 2 GG von der Stelle, die sie erläßt, d. h. vom zuständigen Minister, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.In den Ländern ist die Aufgabe der Ausfertigung und Verkündung der Gesetze teilweise auf den Ministerpräsidenten und den zuständigen Minister, teilweise auf die Landesregierung als Gesamtkollegium übertragen.
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Heidelberg: Winter (1969), 99 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1969)
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Serie/Report Nr.
Heidelberger rechtswissenschaftliche Abhandlungen; 25