Anordnung des Abbruches baurechtswidriger Bauteile. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutz. Urteil des Bundesgerichts, I. Öffentlich-rechtliche Abt., vom 9.5.1979.

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Der Abbruch eines ohne Bewilligung und ohne Baugenehmigung erstellten Bauwerkes setzt voraus, dass es weder im Zeitpunkt der Errichtung materiell rechtsmäßig war, noch den zur Zeit des Bewilligungsverfahrens anwendbaren Vorschriften entspricht. Kann für ein eigenmächtig erstelltes Bauwerk auch nachträglich keine Baubewilligung erteilt werden, so sind beim Entscheid über den Abbruch nicht nur die Interessen des Bauherrn und des Nachbarn gegenüber abzuwägen, sondern vor allem die öffentlichen Interessen in Betracht zu ziehen. Hat der baurechtswidrige Zustand annähernd 20 Jahre gedauert, so ist der Bauherr in seinem Vertrauen unter Umständen noch schutzwürdig. hn

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Raumordnungsrecht, Abrissverfügung, Abbruchgebot, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensgrundsatz, Duldung, Grenzabstand, Nachbargrundstück, Nachbarschutz, Rechtsprechung

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 81(1980) Nr.2, S.70-74

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Raumordnungsrecht, Abrissverfügung, Abbruchgebot, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensgrundsatz, Duldung, Grenzabstand, Nachbargrundstück, Nachbarschutz, Rechtsprechung

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