Die Begriffe der Landschaft und des Landschaftbildes sowie ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit im Naturschutzrecht. Zugleich eine Untersuchung über die Einbeziehung außerrechtlicher Erkenntnisse in die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen.

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Hannover

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ZLB: 4-2004/831
IFL: 2004 B 0214

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DI

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Abstract

In der Dissertation wird untersucht, ob es zulässig und wie es methodisch möglich ist, außerrechtliche Erkenntnisse in die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen einzubeziehen. Ziel ist es, dadurch zu einer möglichst richtigen Auslegung zu gelangen. Ausgangspunkt der Untersuchung ist, dass die normative Regelung und der von ihr geregelte Sachverhalt nicht beziehungslos nebeneinander, sondern in einem unmittelbaren und wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen. Deshalb gehören auch die durch die Norm geregelten Sachstrukturen zum Zweck eines Gesetzes. Als juristische Methode für die Einbeziehung außerrechtlicher Erkenntnisse bietet sich damit die teleologische Auslegung als einer der vier klassischen Auslegungsregeln an. Die Einbeziehung wird für zentrale Rechtsbegriffe des Naturschutzrechts anhand von mehreren nichtjuristischen Fachdisziplinen, die dieselben Begriffe verwenden, untersucht. Bei den gewonnenen außer rechtlichen Erkenntnissen ergab sich eine inhaltliche Übereinstimmung im Sinne eines gemeinsamen Nenners. Das konnte allerdings nicht hinsichtlich der Schönheit von Natur und Landschaft festgestellt werden. Hier gelang es vielmehr nur, die Gründe, weswegen Natur und Landschaft als schön bezeichnet werden, in verschiedene Dimensionen einzuteilen. Die ermittelten Erkenntnisse wurden schließlich mit der bestehenden Rechtsprechung und juristischen Literatur zu den untersuchten Rechtsbegriffen zusammengeführt. Die Dissertation kommt so schließlich zu konkreten Auslegungen dieser Rechtsbegriffe. Eine der hierbei auch gewonnenen Erkenntnisse ist die, dass Natur und Landschaft allein sinnlich wahrgenommen werden können und erst aufgrund der Wahrnehmung durch den Betrachter bewertet werden. Deshalb spielen bei der Bewertung neben den objektiv-äußeren Umständen von Natur und Landschaft immer auch die subjektiv-individuellen Bedingungen auf der Seite des einzelnen Betrachters eine große Rolle. Es ist daher nur möglich, nicht aber notwendig, dass mehrere Betrachter zu ein- und derselben Bewertung der Landschaft oder des Landschaftsbildes gelangen. Den von der Rechtsprechung und Literatur behaupteten Durchschnittsbetrachter kann es deshalb nicht geben. Vielmehr ist allein das Urteil des einzelnen Betrachters (Rechtsanwenders) entscheidend. Er ist zu einem solchen Urteil aber auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten befugt. goj/difu

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XV, 292, XXXII S.

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