§ 3 Abs 1 S 1 StrReinG NW; §§ 127 Abs.2, 131 Abs 1 BBauG; OVG NW, Urteil v. 31.10.1984 - Az. 2 A 1020/84.
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1985
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Ein hinter dem Lärmschutzwall einer Straße liegendes Grundstück wird von dieser Straße nicht i.S. des NW § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG erschlossen. Denn ein Grundstück ist von einer zum Anbau bestimmten Straße i.S. des § 131 I BBauG erschlossen, wenn die Straße rechtlich und tatsächlich gewährleistet, dass mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird. (rh)
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.10, S.356-357, Lit.