Anpassung der TA Lärm an den neuen Baugebietstypus Urbane Gebiete (§ 6a BauNVO).
Kohlhammer
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Datum
2017
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Herausgeber
Kohlhammer
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Stuttgart
Sprache
ISSN
0342-5592
ZDB-ID
Standort
ZLB: Kws 750 ZB 6805
BBR: Z 477
BBR: Z 477
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Mit Wirkung zum 9. Juni 2017 wurde die auf § 48 BImSchG gestützte Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 geändert. Die aktuelle Änderung der TA Lärm ist im Zusammenhang mit der kurz zuvor, nämlich am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen Städtebaurechtsnovelle 2017 zu sehen, mit der sowohl das Baugesetzbuch als auch die Baunutzungsverordnung geändert wurden. So wurde in letzterer die Liste der in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Baugebiete um einen neuen Baugebietstypus ergänzt, nämlich den der Urbanen Gebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO). Näher konkretisiert wird dieser Gebietstypus im neu eingefügten § 6a BauNVO. Wie für alle anderen Baugebiete gilt auch hier, dass mit der Festsetzung eines Urbanen Gebiets durch einen Bebauungsplan die Vorschrift des § 6a BauNVO zum Bestandteil des Bebauungsplans wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Die TA Lärm enthält - in ihrer Nr. 6 - für die einzelnen Baugebiete Immissionsrichtwerte, die je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets variieren. So ist etwa in einem Mischgebiet oder gar in einem Gewerbe- oder Industriegebiet ein höheres Maß an Lärm zumutbar und daher nach TA Lärm zulässig als etwa in einem Wohngebiet. Da durch die Städtebaurechtsnovelle mit dem Urbanen Gebiet ein neuer Baugebiets-typus eingeführt wurde, musste auch für diesen ein Immissionsrichtwert festgelegt werden. Dies geschah, indem ein neuer Buchstabe c in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm eingefügt wurde. Diese Änderung der TA Lärm konkretisiert die Anforderungen, die von dem Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm zu erfüllen sind, wenn von seiner Anlage Geräusche auf ein Urbanes Gebiet einwirken. Zweck und Bedeutung dieser Änderung in der TA Lärm erschließen sich daher nur dann, wenn man auch den neuen Baugebietstypus "Urbanes Gebiet" näher betrachtet. Nachfolgend wird deshalb zunächst dieser in den Blick genommen, bevor auf die Änderung der TA Lärm selbst eingegangen wird.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Verwaltungsrundschau
Ausgabe
Nr. 12
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 397-402