Haftungsrelevante Probleme der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Zusage.
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1983
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SEBI: 84/6790
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Zusammenfassung
In der Verwaltungspraxis gewinnt die Frage der Haftung für Zusagen zunehmend an Bedeutung sowohl aus der Sicht des Zusageempfängers als auch aus der Sicht des zusagenden Hoheitsträgers selbst. Während dabei dem Adressaten an einer möglichst umfassenden Haftung gelegen ist, verläuft das Haftungsinteresse der eine Zusage erteilenden Behörde gerade entgegengesetzt. Der Autor beleuchtet die Zusage als verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis eigener Art, welches ein eigenständiges Rechts- und Haftungsinstitut darstellt. Eine wirksame und rechtmäßige Zusage begründet danach einen Anspruch auf Erfüllung des zugesagten Verhaltens. Erst in zweiter Linie nach diesem Erfüllungsanspruch kommt als sekundäre Zusagehaftung Schadenersatz in Geld in Betracht, wobei die §§ 249 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Bei unwirksamen Zusagen besteht ein Anspruch aus Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB). chb/difu
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Konstanz: (1983), XXXII, 246 S., Lit.(jur.Diss.; Konstanz 1983)