Die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung im Lichte des Bonner Grundgesetzes und des Subsidiaritätsprinzips, Artikel 23 GG und Artikel 3 b EGV.

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Hamburg

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ZLB: 98/610

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Abstract

Das Subsidiaritätsprinzip hat insbesondere in Art. 3b des Europäischen Gemeinschaftsvertrages (EGV) und in Art. 23 GG seinen Ausdruck gefunden. Es besagt, daß jeder Staat selbst regeln soll, was er regeln kann, dabei sind die Staaten solidarisch. Dies bedeutet eine Stärkung des Föderalismus, was daraus resultiert, daß der deutsche Einfluß an der Aufnahme des Subsidiaritätsprinzips im EG-Vertrag erheblich war. Für die Staatshaftung gilt, was für das gesamte EU-Recht nach Art. 3b EGV gilt: alles, was die Mitgliedstaaten selbst regeln können, sollen sie auch regeln. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie das Bundesverfassungsgericht haben bei der künftigen Entwicklung der Staatshaftung in Deutschland das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. In dem Francovich-Urteil des EuGH vom 19.11.1991 ist eine sich aus Gemeinschaftsrecht ergebende staatliche Schadenersatzverpflichtung festgestellt worden. kirs/difu

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XXI, 263 S.

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Juristische Schriftenreihe; 94