Zur Frage unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohngrundstücks für Verkehrsimmissionen zu entschädigen ist, die von einem zur Bundesstraße umgewidmeten Verkehrsweg ausgehen. Ergänzung zu BGHZ 64, 220. BGH, Urteil vom 10.11.1977 -III ZR 166/75-, OLG Frankfurt a. M.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Eine seinerzeit wenig befahrene Sackgasse in L. wurde zur Bundesstraße (B 486) aufgestuft. Sie überquert auf einer 1969 angelegten Brücke die Bahnlinie Frankfurt-Darmstadt und mündet westlich davon in die M.-Straße. Die Bundesstraße dient seit 1969 auch als Zubringer zur Bundesautobahn Frankfurt-Darmstadt und wird von dem Fernverkehr sowie dem Nahverkehr aus dem nordwestlichen Industriegebiet benutzt. Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesrepublik einen Geldausgleich für den Minderwert des Grundstücks durch die von der B 486 ausgehenden Verkehrsimmissionen. Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. gf

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Recht, Verkehr, Immissionsschutz, Entschädigung, Bundesstraße, Umwidmung, Wohngebiet

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Deutsches Verwaltungsblatt 93(1978)Nr.3, S.110-112

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Recht, Verkehr, Immissionsschutz, Entschädigung, Bundesstraße, Umwidmung, Wohngebiet

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