Bayerischer Verfassungsgerichtshof. BayVerfGH, Entscheidung vom 29.4.1987 Vf.5-VII-86.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Zusammenfassung
Amtlicher Leitsatz: Artikel 11 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung der örtlichen Bauleitplanung für eine Wiederaufarbeitungsanlage für bestrahlte Kernbrennstoffe mit Rücksicht auf andere Gemeinden in die Abwägung einzubeziehen, welche Wege nach Inbetriebnahme der Anlage für den Transport radioaktiver Stoffe in Betracht kommen und welche Gefahren sich aus solchen Transporten ergeben können. Derartige überregionale Belange gehen über die Bauleitplanung einer Gemeinde hinaus. (-z-)
Beschreibung
Schlagwörter
Bauleitplanung, Bebauungsplan, Abwägung, Nachbargemeinde, Wiederaufbereitungsanlage, Verkehrsweg, Transport, Radioaktivität, Rechtsprechung, Kernbrennstoff, Transportweg, Interessenabwägung, Recht, Bebauungsplanung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 118(1987), Nr.18, S.555-556
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Bauleitplanung, Bebauungsplan, Abwägung, Nachbargemeinde, Wiederaufbereitungsanlage, Verkehrsweg, Transport, Radioaktivität, Rechtsprechung, Kernbrennstoff, Transportweg, Interessenabwägung, Recht, Bebauungsplanung