Förderung des Sports als Vorgabe des Landesverfassungsrechts zu Art. 18 Abs. 3 Verf. NW.

Brockmeyer
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Brockmeyer

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DE

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Bochum

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ZLB: 2001/1525

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Zusammenfassung

Mit dem Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1992 (12. Dezember in Kraft getreten) hat die Landesverfassung ihre fünfzehnte Änderung erfahren. Nach dem langwierigen Verfahren von parlamentarischen Anträgen, Vorberatungen und Anhörungen wurde Artikel 18 der Landesverfassung durch einen neuen Absatz 3 ergänzt: 'Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.' Dieser Absatz verschafft dem Sport in einem Atemzug mit Schule, Kunst und Wissenschaft, Religion und Religionsgemeinschaften Verfassungsrang und gewährt ihm mit seiner Wertvorstellung zusätzliches politisches Gewicht. Der Sport hat eine gesellschaftliche und ideelle Aufwertung erfahren, die ihn als eine Lebensqualität herausstellt. Mit der Verpflichtung des Landes und der Gemeinden, den Sport zu pflegen und zu fördern, wird die große gesellschaftliche Bedeutung des Sports als öffentliche Aufgabe verfassungsrechtlich anerkannt. Die öffentliche Förderung des Sports erhält damit den Rang einer Staatsaufgabe, deren Erfüllung dem Grunde nach dem Wechsel der politischen Mehrheiten im Landtag und in den gewählten Vertretungen der Gemeinden entzogen ist. sg/difu

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XXIX, 227 S.

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Bochumer juristische Studien; 141