GG Art. 14. Entschädigung bei Untertunnelung eines Grundstücks für U-Bahn-Bau. BGH, Urteil v. 1.2. 1982 - Az. III ZR 93/80 - München.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die zwangsweise Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer U-Bahn stellt eine Enteignung dar. Die zwangsweise Bestellung derartiger Dienstbarkeiten bildet eine Teilenteignung qualitativer Art. In einem solchem Fall liegt der hoheitliche Eingriff darin, dass ein Grundstück in genau begrenztem Umfange für ein konkretes, dem öffentlichen Wohl dienenden Unternehmens teilweise in Anspruch genommen wird. Die dingliche Belastung eines fremden Grundstücks bedeutet im Umfang dieses Rechts eine Entziehung oder Beschränkung von Eigentümerbefugnissen und damit eine Enteignung. Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung für eine derartige Grundstücksbelastung. rh
Beschreibung
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Ingenieurtiefbau, Recht, Tunnel, Stollen, U-Bahn, Tunnelbau, U-Bahnbau, Grundstück, Entschädigung, Enteignung, Rechtsprechung, Dienstbarkeit, Gerichtsentscheidung
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 35(1982)Nr.39, S.2179-2181, Lit.
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Ingenieurtiefbau, Recht, Tunnel, Stollen, U-Bahn, Tunnelbau, U-Bahnbau, Grundstück, Entschädigung, Enteignung, Rechtsprechung, Dienstbarkeit, Gerichtsentscheidung