Naturschutz und Landschaftspflege als eigene Aufgaben der Deutschen Bundesbahn.
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1985
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
Als Bundesbehörde hat die Deutsche Bundesbahn die Ziele und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege als eigene Aufgabe zu beachten und zu verfolgen. Dabei unterliegt sie hinsichtlich ihrer Betriebsanlagen im allgemeinen weder der Gesetzgebungs- noch der Verwaltungshoheit der Länder, da die Länder weder gesetzgebend noch verwaltend in die Tätigkeit der Deutschen Bundesbahn als Bundesbehörde eingreifen können. Sobald die Länder jedoch im Rahmen und aufgrund der Möglichkeiten des BNatSchG Landesrecht setzen, gilt dies auch für die Deutsche Bundesbahn. Den verfassungsrechtlichen Rahmen hierzu und die Anwendung wichtiger Vorschriften des BNatSchG und des Bundesbahngesetzes erläutert der Aufsatz ausführlich. Insbesondere Probleme und Rechtsgrundlagen für eine Abwägung zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie Belangen des Bahnbetriebes werden rechtssystematisch dargestellt. (-y-)
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Verwaltungsrundschau, 31(1985), Nr.10, S.337-342